Liebe Mitglieder des TuS Hellersdorf 88,
derzeit erreichen uns einige Anfragen in Bezug auf die Beitragszahlung und die Mitgliedschaft im Verein. Dazu hat der Vorstand beraten und schließt sich grundsätzlich den Empfehlungen des Landessportbundes Berlin (LSB) an. Folgende Fragen unserer Mitglieder möchten wir nun umfassend beantworten:
1) Können die Mitglieder die Mitgliedschaft außerordentlich kündigen?
Ein außerordentlicher Austritt zu einem früheren Zeitpunkt ist nur berechtigt, wenn es dem Mitglied aus besonderen Gründen, die nicht der Verantwortungssphäre des Mitgliedes entstammen, nicht mehr zumutbar ist, an dem Mitgliedschaftsverhältnis bis zum Ende der ordentlichen Austrittsfrist festzuhalten. Entgegen einem reinen Sportstudiovertrag tritt eine solche Unzumutbarkeit nicht schon dann ein, wenn der Verein vorübergehend nicht mehr alle Sportangebote zur Verfügung stellen kann.
Einem gemeinnützigen Sportverein tritt man als Mitglied bei, um dem gesellschaftlich wertvollen Vereinszweck auszuüben, nämlich das gemeinsame Sporttreiben. Dabei ist der Sportverein jedoch kein Vertragspartner, der wie ein Fitnessstudio die durchgehende Möglichkeit zum Sporttreiben zu gewährleisten hat, denn der gemeinnützige Sportverein kalkuliert entgegen einem auf Gewinn ausgerichtetes Fitnessstudio selbstlos und ohne Gewinnerzielungsabsicht.
2) Kann der Beitrag vom Mitglied gekürzt werden, wenn kein Sportbetrieb stattfindet?
Der Mitgliedsbeitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt für Leistungen des Vereins dar. Die Beitragszahlung ist vielmehr die satzungsmäßige Verpflichtung der Mitglieder, um den Vereinszweck verwirklichen zu können. Insofern gilt auch nicht der übliche Grundsatz, dass bei Wegfall der Leistung auch die Pflicht zur Gegenleistung entfällt.
Der Beitrag dient insbesondere dazu, die laufenden Kosten des Vereinsbetriebs zu decken. In der Regel sind die Beiträge knapp kalkuliert und berücksichtigen Kosten, die ganzjährig anfallen wie zum Beispiel Verbandsabgaben und Versicherungsbeiträge. Daher ist es auch nicht gerechtfertigt, den Beitrag zu mindern.
3) Ist der Beitrag laut der in der Satzung festgelegten Fälligkeit vollumfänglich zu entrichten?
Grundsätzlich ist der Mitgledsbeitrag in der festgelegten Höhe zum Fälligkeitstermin von den Mitgliedern fällig. Das gilt auch, wenn aktuell der Spiel-, Sport- und Trainingsbetrieb eingestellt ist. Zum einen ist noch nicht klar, wie sich die Situation weiter entwickeln wird und zum anderen wie lange das Verbot aufrecht erhalten bleibt. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages ist nicht an die Verpflichtung zur Erbringung konkreter Sportangebote gekoppelt. Es handelt sich bei der Mitgliedschaft in einem Verein um ein Personenrechtsverhältnis, mit dem keine konkreten Einzelleistungen eines Vereins abgegolten werden.
4) Wie geht der Verein mit ersparten Kosten infolge der Einstellung des Sportbetriebes um?
Die Verwendung der Geldmittel, die dem Verein zur Verfügung stehen, muss dem satzungsgemäßen und gemeinnützigen Vereinszweck entsprechen, da anderenfalls die steuerliche Begünstigung durch die Finanzbehörden in Gefahr gerät. Die Satzung bestimmt zudem, dass „Mittel des Vereins … nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden [dürfen]. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Sollten infolge der Einstellung des Sportbetriebes dennoch nicht benötigte Gelder vorhanden sein, wird der Verein dies im Rahmen seiner Haushaltsplanung nach den satzungsgemäßen Vorgaben berücksichtigen.
5) Wie verhält es sich wenn der Beitrag im Rahmen der Leistungen für Bildungs- und Teilhabe vom Amt übernomen wird?
Die vom Bundesamt übernommenen Kosten für die Mitgliedschaft im Rahmen des Paketes für "Bildung- und Teilhabe" werden und wurden weiterhin übernommen. Wir bitten diejenigen Mitglieder die dafür nötigen (Neu-) Anträge bzw. Nachweise fristgrecht beim Vorstand einzureichen.
Stand: Juni 2020
Der Vorstand